MIDITEC - Über uns
Eine Erfolgsgeschichte
Einer der führenden Anbieter von Hard- und Softwareprodukten für die Bereiche Zutrittskontrolle, Raumautomation, Zeiterfassung und Gebäudesicherheit.
MIDITEC » Raumautomation
Moderne Licht- und
Klimasteuerung für Ihr Hotel.
MIDITEC » Schließsysteme
milock Türterminals
Modernstes Zutrittsmanagement
MIDITEC » Mroomote App
Mroomote® App

Entdecken Sie die MIDITEC App für Smartphone-Zutritt und Raumautomation.

previous arrow
next arrow
Slider

AGB

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Lizenzbedingungen der MIDITEC Datensysteme GmbH

Bremen, März 2016

A. Allgemeine Bestimmungen


1. Geltung

1.1 Unsere nachstehenden AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Bedingungen, insbesondere Vertragsstrafenregelungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, MIDITEC hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt. Unsere AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Vereinbarungen mit dem Kunden. Wir behalten uns das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern.

1.2 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebote, Vertragsabschluss, Vertragsinhalt

2.1 An uns gerichtete Aufträge verstehen sich als Angebot des Kunden. MIDITEC kann ein solches Angebot binnen 4 Wochen annehmen.

2.2 Der geschuldete Leistungsinhalt ergibt sich abschließend aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von MIDITEC bzw. aus dem jeweiligen Vertrag. Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, ist der Kunde für die Auswahl und Eignung der Lieferung und Leistung allein verantwortlich.

2.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir den Auftrag schriftlich bestätigen. Bestätigen wir den Auftrag nicht schriftlich, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande, in diesem Fall gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist ausschließlich maßgeblich für die Art sowie den Umfang der Lieferung oder Leistung.

2.4 Sämtliche Vereinbarungen sowie etwaige nachträgliche ergänzende oder abweichende Zusatzvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

2.5 Alle Angaben in unseren Preislisten sowie Informations- und Werbematerialien über Maße, Gewichte, Abmessungen und sonstige technische Daten oder Produkteigenschaften sind lediglich allgemeine Beschreibungen und stellen insbesondere keine Beschaffenheitsgarantien dar.

2.6 MIDITEC behält sich handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen des Vertragsgegenstands nach Vertragsschluss vor, insbesondere bedingt durch Anpassung an den technischen Wandel sowie bei Serienänderungen unserer Zulieferer. Dies gilt soweit der Kunde dadurch keine unzumutbaren Änderungen erfährt.

3. Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

3.1 Unsere Preisangaben verstehen sich ohne anfallende Liefer-, Transport- und Verpackungskosten und zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Leistungen von MIDITEC sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. In Rechnungen ausgewiesene Zahlungsfristen gelten nicht als Fälligkeitsregelung.

3.2 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Zahlungsverzug tritt insbesondere ein, wenn der Kunde nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Leistung durch MIDITEC zahlt.

3.3 Wir sind berechtigt, sämtliche uns aus der Geschäftsverbindung obliegenden Leistungen zu verweigern oder nur noch gegen Vorauszahlung zu erbringen, solange der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

3.4 Ist MIDITEC zur Vorleistung verpflichtet, kann die Leistung – ohne dass Verzug eintritt – verweigert werden, sofern nach Abschluss des Vertrages Umstände erkennbar werden, die den Schluss zulassen, dass der Kunde seine Gegenleistung, insbesondere seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen kann. In diesem Fall ist MIDITEC berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Kunde Zug um Zug gegen Erbringung der Leistung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann MIDITEC vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des entstandenen Schadens oder der vergeblichen Aufwendungen verlangen.

3.5 Grundlage sind die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, basierend auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferungs-/Leistungszeit diese Kostenfaktoren, insbesondere betreffend Material, Löhne, Energie, Abgaben, Fracht usw., ändern, ist MIDITEC berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen, sofern nicht zwischen dem Vertragsabschluss und der vereinbarten Lieferungs-/Leistungszeit ein kürzerer Zeitraum als 4 Monate liegt.

3.6 Die von MIDITEC erbrachten Werk- oder Dienstleistungen werden nach Zeitaufwand oder je Stück abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart wurde.

3.7 Der Kunde hat die Arbeitszeit und die Arbeitsleistung unseres Personals auf dem ihm vorgelegten Formblatt zu bescheinigen. Die notwendige Reisezeit sowie etwaige nicht von uns zu vertretende Wartezeit gehören zur Arbeitszeit.

3.8 Die Reisekosten des Personals, insbesondere Fahrt- und Unterbringungskosten sowie Mehraufwendungen für Verpflegung, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

4. Liefer- und Leistungsfristen

4.1 Lieferungen erfolgen unfrei ab Werk, d.h. auf Kosten und Gefahr des Kunden. Bei entsprechender Vereinbarung wird MIDITEC auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung abschließen.

4.2 Liefer- und Leistungszeit ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von MIDITEC bzw. aus dem Vertragsformular bei sofortigem Vertragsschluss. Ist nichts Abweichendes vereinbart, handelt es sich bei angegebenen Terminen jeweils um „circa-Fristen“. Ist absehbar, dass sich die angegebenen Termine verschieben, werden die endgültigen Termine von MIDITEC mit angemessener Frist angekündigt. MIDITEC ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt; etwaige Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen werden nicht berührt.

4.3 Alle Leistungsverpflichtungen von MIDITEC stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung. MIDITEC ist bei unverschuldeter, nicht rechtzeitiger oder richtiger Selbstbelieferung und bei sonstigen von ihr nicht zu vertretenen Hindernissen berechtigt, die Lieferung oder Leistung – ohne dass Verzug eintritt – um die Dauer der hierdurch verursachten Verhinderung hinauszuschieben.

4.4 Soweit vereinbart, wird MIDITEC die Hardware betriebsbereit anschließen bzw. Software funktionsfähig installieren. Die Betriebsbereitschaft bzw. Funktionsfähigkeit kann durch störungsfreien Ablauf von Prüfprogrammen bzw. einen Testlauf nachgewiesen werden. Der Kunde hat im Anschluss die Betriebsbereitschaft bzw. Funktionsfähigkeit durch Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls zu bestätigen.

4.5 Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die von MIDITEC nicht zu vertreten sind, wie z. B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile. Entsprechendes gilt, wenn die genannten Umstände in für MIDITEC unvorhersehbarer Weise bei Unterlieferanten/Subunternehmern von MIDITEC eintreten.

4.6 MIDITEC ist bemüht, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen einzuhalten. Befindet sich MIDITEC dennoch mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, so ist der Kunde – sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes bezogen auf den säumigen Teil, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes zu verlangen. Weitere Schadensersatzansprüche des Kunden wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Verzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht oder soweit MIDITEC wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit bzw. für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

4.7 MIDITEC versendet auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn MIDITEC noch andere Leistungen, z. B. Installation übernommen hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen.

4.8 Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tag der dem Kunden mitgeteilten Versandbereitschaft auf den Kunden über.

5. Abnahme bei Werkleistungen

5.1 Ist MIDITEC zur Erbringung von Werkleistungen verpflichtet, erfolgt die Abnahme nach Erbringung der vereinbarten Leistung. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen die von MIDITEC zu erbringenden Werkleistungen unabhängig von einer etwaigen Verpflichtung zur Übertragung und/oder Überlassung von Hard- und/oder Software.

5.2 Der Kunde ist zur Abnahme der Werkleistungen verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt ist. Der Nachweis der Abnahme erfolgt in einem von beiden Seiten zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll.

5.3 Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Macht der Kunde von der Leistung Gebrauch, ohne Mängel zu rügen oder schweigt er auf die Aufforderung von MIDITEC, die Abnahme zu erklären, gilt die Leistung nach Ablauf einer angemessenen Frist als abgenommen.

5.4 Nimmt der Kunde den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, so ist MIDITEC berechtigt, pauschal 10% des vereinbarten Preises zzgl. Mehrwertsteuer als Entschädigung für durch den Verzug des Kunden mit der Abnahme verursachte Schäden zu fordern. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

6. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung

6.1 MIDITEC behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen von MIDITEC aus der Geschäftsverbindung vor. 6.2 Ein Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware im Falle der Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache gem. § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verbindung und Vermischung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Waren, steht uns Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu diesen anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.

6.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, es sei denn er befindet sich im Zahlungsverzug. Kaufpreis- oder Werklohnforderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe unserer Rechnungswerte bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen an uns abgetreten. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, diese Forderungen einzuziehen.

6.4 Der Kunde kann eine Freigabe der Sicherheiten verlangen, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die noch offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht MIDITEC zu.

6.5 Der Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Sachen pfleglich zu behandeln. Hierzu zählt insbesondere diese auf eigene Kosten zum Gegenstandswert gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie erforderliche Servicearbeiten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an MIDITEC ab. MIDITEC ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen.

6.6 Bei Zahlungsverzug sowie Zahlungsschwierigkeiten aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist MIDITEC daneben weiterhin berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.

6.7 Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung der Liefergegenstände durch Dritte hat der Kunde MIDITEC unverzüglich schriftlich zu informieren. Im Falle der Pfändung einer im Eigentum von MIDITEC stehenden Sache hat der Kunde sämtliche Kosten der Wiederbeschaffung einschließlich der Rechtsverfolgungskosten zu tragen, soweit diese bei dem Dritten nicht beigetrieben werden können.

7. Mitwirkung des Kunden

7.1 Der Kunde trägt innerhalb seines Verantwortungsbereichs dafür Sorge, dass MIDITEC zu den angekündigten Terminen die vertraglich geschuldete Leistung, insbesondere zu überlassende Hard- und Software in die vorgesehenen Räume liefern und betriebsbereit anschließen bzw. funktionsfähig installieren und Serviceleistungen ungehindert erbringen kann. Erkennbare Leistungshindernisse (Betriebsferien, Krankheit etc.) sind MIDITEC mit angemessener Frist vorab schriftlich anzuzeigen.

7.2 Dem Kunden obliegt zur Erhaltung von Erfüllungs- und Mängelansprüchen insbesondere die Einhaltung der nachstehenden Bedingungen: Der Kunde benennt und überlässt das zur Unterstützung der Anschluss-/ Installationsarbeiten erforderliche Personal. Er führt eine regelmäßige Datensicherung, insbesondere vor Durchführung von Servicearbeiten, durch. Der Kunde ermöglicht einen Testlauf bzw. den Ablauf der Prüfprogramme zu den üblichen Betriebsbedingungen und gewährt die hierfür erforderlichen Rechenzeiten. Bei vereinbarten Serviceleistungen erfolgt eine unverzügliche Meldung und detaillierte Beschreibung von auftretenden Störungen anhand zweckdienlicher Unterlagen sowie die Nennung eines Ansprechpartners.

7.3 Änderungen der Systemvoraussetzungen beim Kunden sind MIDITEC rechtzeitig vor Abschluss der Leistungserbringung mitzuteilen. Verzögerungen und zusätzliche Kosten, die durch die Änderungen bei der Ausführung der Leistung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Entsprechendes gilt für Änderungen der Systemvoraussetzungen nach Leistungserbringung durch MIDITEC für die Dauer der Gewährleistung.

7.4 Kommt der Kunde seinen Pflichten nach dieser Ziffer 7. nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist MIDITEC nach Ankündigung berechtigt, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.

8. Urheberrechte, Lizenzbedingungen für Software

8.1 Der Kunde ist verpflichtet, die an der gelieferten Ware oder dem im Rahmen der Leistungserbringung geschaffenen Werke, insbesondere an Software bestehenden Urheber- und sonstigen geistigen Schutzrechte, zu beachten. Wird eine Software fremder Hersteller (Fremdsoftware) geliefert, so ist der Kunde verpflichtet, die jeweiligen Lizenzbedingungen zu beachten.

8.2 Wird Software fremder Hersteller (Fremdsoftware) durch MIDITEC geliefert, verpflichtet sich der Kunde, die gelieferte Software nur in Übereinstimmung mit den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers zu nutzen und im Falle ihrer Weiterveräußerung, sofern eine solche zulässig ist, dem Erwerber die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen und die Nutzung vollständig einzustellen.

8.3 Für die Nutzung von Standard-Software von MIDITEC finden mangels anderweitiger Vereinbarungen unsere unter B. genannten Software-Lizenzbedingungen ergänzend Anwendung.

8.4 Wird Individualsoftware für den Kunden programmiert / hergestellt, so erhält er mangels anderweitiger Vereinbarung ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an dem jeweiligen Leistungsergebnis. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Quellcodes und der Entwicklungsdokumentation. Im Übrigen finden für die Nutzung solcher Individualsoftware unsere unter B. genannten Software-Lizenzbedingungen ergänzend Anwendung.

9. Sachmängel, Gewährleistungsfrist

9.1 Bei einer bestellten Werkleistung oder Lieferung gilt die allgemeine Systembeschreibung von MIDITEC als Grundlage der Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, es wurde ein individuelles Pflichtenheft oder eine sonstige schriftliche Leistungsbeschreibung vereinbart.

9.2 Dem Kunden obliegt bei bestellten Waren eine Untersuchungs- und Rügepflicht. MIDITEC prüft insoweit angelieferte Ware lediglich auf offensichtliche Mängel. Die Mängelrüge gilt als rechtzeitig abgegeben, wenn sie innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen, gerechnet ab Anlieferung oder, bei versteckten Mängeln, ab Entdeckung bei MIDITEC eingeht. Mängelrügen sind schriftlich zu erheben.

9.3 Im Falle rechtzeitig gerügter Mängel, nicht oder nur unter Vorbehalt abgenommener Werkleistungen sowie im Falle von bei der Abnahme nicht bekannter Mängel hat der Kunde zunächst nach unserer Wahl Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung/- leistung. Die Aufwendungen werden von uns nur in der notwendigen Höhe getragen.

9.4 Soweit MIDITEC die Beseitigung des Mangels binnen vom Kunden zu setzender angemessener Frist nicht gelingt sowie bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung/- leistung kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder – sofern unsere Pflichtverletzung nicht nur unerheblich ist – vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts schuldet der Kunde eine angemessene Nutzungsentschädigung für die Dauer der Nutzung. Das Nutzungsentgelt errechnet sich auf der Basis einer linearen vierjährigen Abschreibung.

9.5 Die Einstandspflicht für Sachmängel erlischt, wenn der Liefer- oder Leistungsgegenstand vom Kunden eigenmächtig, insbesondere durch Einbau von fremden Teilen, bei Software durch Nach-/Ergänzungsprogrammierung, verändert worden ist. Der Kunde ist berechtigt, in dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, einen Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von MIDITEC den Ersatz der notwendigen Aufwendungen zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn MIDITEC mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug ist. MIDITEC ist unverzüglich von der Maßnahme zu benachrichtigen.

9.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Mängelansprüche – einschließlich Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln – verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung (bei Lieferungen) bzw. ab Abnahme (bei Werkleistungen). Dies gilt nicht, soweit die Mängelansprüche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MIDITEC beruhen. Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserung haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefer- oder Leistungsgegenstand geltenden Verjährungsfrist.

9.7 Im Falle einer Mängelrüge dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, wenn dessen Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei zu Unrecht erfolgter Mängelrüge ist MIDITEC berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

10. Ergänzende Regelungen zur Gewährleistung für Software

10.1 Gegenstand der Gewährleistung für eine Software sind die in der jeweiligen Programmdokumentation gemachten Angaben. Diese und sonstige Programmbeschreibungen gelten nicht als Beschaffenheitsgarantie.

10.2 Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Software die in der Programmdokumentation angegebenen Funktionen nichterfüllt. Z. B. falsche Ergebnisse liefert, ihren Lauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so dass die Nutzbarkeit der Software verhindert oder nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Unvollkommenheiten der Software, welche ihren Einsatzzweck nicht vereiteln oder wesentlich behindern, sind von der Gewährleistungspflicht nicht umfasst.

10.3 Von der Gewährleistung sind solche Mängel der Software ausgeschlossen, die durch Anwendungsfehler seitens des Kunden verursacht worden sind. Dies gilt auch bei nicht vorhandenen oder unzureichenden Backup-Maßnahmen; aufgrund von Virenbefall oder sonstigen äußeren, von MIDITEC nicht zu vertretenden Einwirkungen, die auf Fehler der Hardware, des Betriebssystems oder der Software anderer Hersteller beruhen oder darauf beruhen, dass die Software, die Hardware oder die Systemumgebung, für welche die Software konfiguriert wurde, vom Kunden oder Dritten geändert wurde.

10.4 Liegt ein Fehler im Sinne von Nr. 10.2 vor, ist der Kunde verpflichtet, MIDITEC alle zur Fehleranalyse und Nachbesserung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und MIDITEC bzw. den beauftragten Personen uneingeschränkten Zugang zu der Software und dem System des Kunden, auf dem diese installiert ist, zu gewähren. Eine Fehlermeldung muss Informationen über die Art des Fehlers, die Anwendung, bei der der Fehler aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die zur Beseitigung des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten. Der Fehler muss so beschrieben sein, dass er reproduzierbar ist. Resultiert der Fehler aus dem Zusammenwirken mit einer Datenbank, ist der Kunde verpflichtet, MIDITEC zum Zwecke der Fehlersuche und –beseitigung Zugang zu der Datenbank und den darin enthaltenen Daten zu verschaffen. Stellt sich bei einer vom Kunden angeforderten Fehleranalyse heraus, dass kein Fehler vorliegt, zu dessen Beseitigung MIDITEC verpflichtet ist, kann dem Kunden der angefallene Aufwand in Rechnung gestellt werden.

10.5 Die Fehlerbeseitigung durch MIDITEC erfolgt in dem jeweils veröffentlichten Release-Stand der Software. Voraussetzung für die Fehlerbehebung ist daher, dass der Kunde die während der Gewährleistungszeitveröffentlichten Updates der Software installiert hat bzw. die Installation noch möglich ist. Der Kunde hat die Kosten der Fehlerbeseitigung zu tragen, die durch die Installation von Updates erfolgt, wenn er die Installation nach Veröffentlichung unterlassen hat.

10.6 Die Regelungen in Ziffer 9 dieser Geschäftsbedingungen finden ergänzend Anwendung.

11. Rechtsmängel

11.1 Sollte trotz bestehender Versicherung von MIDITEC, dass die gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, Dritte solche Rechte geltend machen, hat der Kunde MIDITEC von der Geltendmachung solcher Rechte unverzüglich zu unterrichten und MIDITEC sämtliche Vollmachten zu erteilen und Befugnisse einzuräumen, die erforderlich sind, um den Kunden gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.

11.2 Wenn feststeht, dass Rechtsmängel bestehen, ist MIDITEC nach eigener Wahl berechtigt, durch geeignete Maßnahmen die vertragsgemäße Nutzung des Liefergegenstands oder Leistungsergebnisses vom beeinträchtigenden Rechten Dritter zu befreien oder Geltendmachung zu beseitigen oder den Liefergegenstand oder das Leistungsergebnis in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die gewährleistete Funktionalität nicht beeinträchtigt wird.

11.3 Soweit MIDITEC die Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb der vom Kunden zu setzenden angemessenen Frist nicht gelingt, kann dieser unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl Minderung (Herabsetzung der vereinbarten Vergütung bzw. Kaufpreis) verlangen oder – sofern der Rechtsmangel nicht nur unerheblich ist – vom Vertrag zurücktreten.

11.4 Für die Verjährung von Ansprüchen wegen Rechtsmängeln gilt Nr. 9.6 entsprechend.

12. Schulungen

12.1 MIDITEC führt Schulungen im eigenen Schulungszentrum oder nach Absprache mit dem Kunden in dessen Räumlichkeiten durch. Die Teilnehmer werden in die Bedienung von MIDITEC-Produkten eingewiesen oder zu Schwerpunktthemen unterrichtet.

12.2 Schulungen sind kostenpflichtig. Eine beauftragte Schulung kann kostenfrei storniert werden, wenn die Absage spätestens 14 Tage vor dem Schulungsbeginn schriftlich gegenüber MIDITEC erfolgt. Bereits vom Kunden geleistete Vorauszahlungen werden von MIDITEC innerhalb von 30 Tagen erstattet.

12.3 Der Kunde ist verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen, wenn er an der Schuldung nicht teilnimmt oder seine Teilnahme nicht rechtzeitig nach Ziffer 12.2 absagt.

13. Haftung

13.1 Vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 13.2 haftet MIDITEC nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder sofern MIDITEC schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzen, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

13.2 Bei Vorliegen nur einfacher Fahrlässigkeit verjähren Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche in einem Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

13.3 Ferner ist die Schadensersatzhaftung in diesen Fällen der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, maximal jedoch auf € 250.000 pro Schadensfall begrenzt.

13.4 Die Haftung für Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung eingetreten wäre.

13.5 Eine weitergehende Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, als in diesen AGB vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, wenn insbesondere bezüglich der Schadenshöhe keine gesonderte Vereinbarung vorliegt. Es erfolgt auch keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn.

13.6 Soweit nach diesen AGB die Haftung von MIDITEC ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung ihrer Organe und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere ihrer Mitarbeiter.

14. Schutz vertraulicher Informationen

14.1 Jede Vertragspartei wird sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei, die ihr im Rahmen der Geschäftsverbindung bekannt werden, unbeschränkt vertraulich behandeln und nur für Zwecke des jeweiligen Vertrages verwenden und – soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten ist – nicht an Dritte weitergeben oder in irgendeiner Weise verwerten. Mitarbeiter sowie eingeschaltete Dritte sind in diesem Sinne zu verpflichten. Vorstehende Verpflichtung gilt nicht für solche technischen oder geschäftlichen Informationen, die dem Empfänger schon bekannt waren, bevor er sie von der anderen Partei erhalten hat, oder für eine Information, die ohne Verletzung dieser Verpflichtung Allgemeingut wird, oder die von der anderen Partei schriftlich zur Veröffentlichung freigegeben wurde.

14.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Ende des jeweiligen Vertrages fort.

14.3 Zum Schutz personenbezogener Daten wird MIDITEC die Bestimmungen zum Datenschutz beachten, insbesondere die von ihr bei der Vertragserfüllung eingesetzten Personen im Falle der Datenverarbeitung auf das Datengeheimnis i.S.d. § 5 BDSG verpflichten.

15. Geräterücknahme und -entsorgung

15.1 Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

15.2 Der Kunde stellt MIDITEC als Hersteller von den gesetzlichen Verpflichtungen aus § 10 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) („Rücknahmepflicht der Hersteller“) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

15.3 Für den Fall, dass der Kunde von vornherein beabsichtigt, die von MIDITEC erworbenen gewerblichen Produkte (B2B-Geräte) an Dritte weiter zu veräußern, übernimmt er hiermit die Verpflichtung, mit seinen Kunden sowie allen nachfolgenden Nutzer im Namen von MIDITEC zu vereinbaren, dass der jeweilige Erwerber die Entsorgungsverpflichtung des Herstellers gem. § 10 Abs. 2 ElektroG in vollem Umfang übernimmt. MIDITEC stimmt bereits jetzt einer Weiterübertragung der Verpflichtung insoweit zu und bevollmächtigt hiermit den Kunden dazu, mit seinen Abnehmern die vorstehend vereinbarte Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 ElektroG im Namen von MIDITEC auf seinen Abnehmern zu übertragen.

15.4 Unterlässt der Kunde entgegen der vorstehenden Ziff. 14.3 die vertragliche Verpflichtung seiner Kunden, so bleibt der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

16. Aufrechnung

16.1 Gegenüber Zahlungsansprüchen von MIDITEC steht dem Kunden eine Aufrechnungsbefugnis oder ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Bremen. MIDITEC ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

17.3 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Verträge und der übrigen Teile der AGB nicht.


B. Besondere Bestimmungen für die Softwareüberlassung


1. Softwareüberlassung, Nutzungsrechte, Quellcodes

1.1 Die Erbringung von Softwareleistungen wird von MIDITEC bewirkt, indem MIDITEC nach eigener Wahl (i) dem Kunden entweder eine (1) Programmkopie der Software auf maschinenlesbarem Datenträger, sowie ein (1) Exemplar der Anwendungsdokumentation überlassen oder (ii) die Software und die Anwendungsdokumentation zum Download in einem Netz abrufbar bereitstellen und dies nebst der Abrufdaten dem Kunden mitteilen.

1.2 MIDITEC räumt dem Kunden an überlassener Software im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen aufschiebend bedingt durch die Erbringung der vollständigen Gegenleistung das unbefristete, nicht ausschließliche und - vorbehaltlich Ziff. 4 - nicht übertragbare und auch nicht unterlizenzierbare einfache Nutzungsrecht ein. Der Umfang des Nutzungsrechts für Software anderer Hersteller („Fremdsoftware“) bestimmt sich nach den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers, soweit diese Bedingungen Vertragsbestandteil werden. Bis zur vollständigen Erbringung der geschuldeten Gegenleistung erfolgt die Rechteeinräumung widerruflich.

1.3 Unser Kunde ist berechtigt, die Software auf einer ihm zur Verfügung stehenden Hardware im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen. Die gleichzeitige Nutzung auf mehr als nur einer Hardware oder im Netzwerk (gleichzeitige Mehrfachnutzung) bedarf - soweit die Mehrfachnutzung außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung liegt - der gesonderten Vereinbarung und ist in jedem Falle gesondert zu vergüten. Bei einem Wechsel der (Betriebs-)Hardware oder einer gestatteten Weitergabe der Software an Dritte, ist die Software auf der bisher verwendeten Hardware zu löschen.

1.4 MIDITEC schuldet weder die Überlassung noch die Offenlegung des Quellcodes der Software. MIDITEC ist ferner nicht verpflichtet, die Software weiterzuentwickeln, es sei denn, MIDITEC hat sich hierzu in der Produktbeschreibung oder der Auftragsbestätigung verpflichtet. Der Kunde ist ohne Zustimmung von MIDITEC nicht berechtigt, überlassene Software umzuarbeiten, zu bearbeiten oder zu vervielfältigen, soweit dies nicht im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung (§ 69d Urheberrechtsgesetz - UrhG) notwendig ist. Die Dekompilierung ist nur gemäß den Bestimmungen des § 69e UrhG zulässig.

1.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen oder ihnen ein entsprechendes Nutzungsrecht (Unterlizenz) einzuräumen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, erworbene Software (Kauf) unter endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung, Bindung des Erwerbers an die geltenden Nutzungsbedingungen und nach Löschung notwendiger Vervielfältigungsstücke (Sicherungskopien) weiter zu veräußern. Im Falle der Veräußerung sind MIDITEC unverzüglich Name und Anschrift des Erwerbers schriftlich bekannt zu geben.

1.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Benutzer- und Bedienungsdokumentationen entsprechend. MIDITEC ist berechtigt, eine Dokumentation in elektronischer Form und in Deutsch oder Englisch zu überlassen.

2. Beendigung der Rechteeinräumung

2.1 Im Falle einer Vertragsverletzung, insbesondere der vorstehenden Bestimmungen oder der geltenden Exportkontrollvorschriften, ist MIDITEC u.a. berechtigt, Unterlassung, ggf. Überlassung oder Vernichtung rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke, sowie Schadensersatz zu verlangen. Das Recht von MIDITEC, das Nutzungsrecht mit sofortiger Wirkung zu kündigen bzw. vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Bereits gezahlte Lizenzgebühren werden nicht zurückerstattet.

2.2 Mit Ende der Lizenz, z.B. bei endgültiger Zahlungsverweigerung, erlischt das Nutzungsrecht des Kunden an der Software. Er hat sämtliche überlassene Original- Datenträger, Sicherungskopien oder sonstige auf separaten Datenträgern befindliche Kopien der Software nebst der überlassenen Programmdokumentation an MIDITEC zurückzugeben und die auf seinem System installierten Kopien der Software zu löschen. Die vollständige Rückgabe bzw. Löschung ist gegenüber MIDITEC schriftlich zu versichern und, sofern MIDITEC dies verlangt, gegenüber MIDITEC in geeigneter Form, z.B. durch Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung, nachzuweisen.

2.3 Diese Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen gelten auch für neue Versionen (Updates) und Erweiterungen der Software (Upgrades), die dem Kunden von MIDITEC nach Abschluss des Vertrages überlassen werden, sofern nicht bei Überlassung der jeweiligen neuen Version oder Erweiterung abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Soweit diese Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen keine gesonderten oder abweichenden Regelungen enthalten, gelten für die Überlassung und Nutzung der Software im Übrigen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MIDITEC.



Weitere Vertragsbedingungen


Software-Service-Vertragsbedingungen

Hardware-Service-Vertragsbedingungen